verbraucherrechtliches ...
Synopse zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie


§ 356c BGB

BGB alte Fassung
(bis 13.06.2014)

§ 356c

BGB neue Fassung
(ab 13.06.2014)

§ 356c

Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
--- (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

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