verbraucherrechtliches ...
Synopse zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie


§ 312k BGB

BGB alte Fassung
(bis 13.06.2014)

§ 312k

BGB neue Fassung
(ab 13.06.2014)

§ 312k

Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
--- (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
Anmerkung
Das Verbot der Abweichenden Vereinbarungen war in der alten Fassung in § 312i BGB geregelt.

(siehe direkter Vergleich des § 312i BGB a.F. mit dem § 312k n.F.)

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