verbraucherrechtliches ...
Synopse zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie


§ 312i BGB a.F. / § 312k BGB n.F.

BGB alte Fassung
(bis 13.06.2014)

§ 312i

Abweichende Vereinbarungen
BGB neue Fassung
(ab 13.06.2014)

§ 312k

Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

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